§ 1 Name und Sitz
1. Der Name des Netzwerkes ist „Deutsches Netzwerk für Systemische Sklerodermie (DNSS)“.
2. Das Netzwerk koordiniert seine Aktivitäten über eine Koordinierungszentrale, deren Sitz in Köln ist.
§ 2 Definition, Ziele und Grundsätze
1. Das Deutsche Netzwerk für Systemische Sklerodermie (DNSS) ist ein Zusammenschluss von Ärzten, Wissenschaftlern, klinischen Instituten und Forschungseinrichtungen.
2. Der Zweck dieses Zusammenschlusses sind Bündelung und Austausch von Wissen sowie die Koordinierung von Aktivitäten mit dem Ziel, die Erforschung der systemischen Sklerodermie zu fördern und die Diagnose und die therapeutische Versorgung der Patienten zu optimieren.
3. Das Netzwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
4. Die Grundsätze des Zusammenwirkens aller Organe und Mitglieder des Deutschen Netzwerkes für Systemische Sklerodermie und ihre Rechte und Pflichten sind in dieser Satzung geregelt. Sie ergeben sich bei Förderung (Zuwendung) durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) weiterhin aus den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P)“ und aus den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“. Bei Förderung durch das BMBF (Förderkennzeichen 01GM0310) sind ferner die im Zuwendungsbescheid vom 26.08.03 enthaltenen weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise zu beachten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Deutschen Netzwerkes für Systemische Sklerodermie sind alle Antragsteller und Teilnehmer des Antrags an das BMBF vom April 2002. Jeweils ein ordentliches Mitglied eines geförderten Projektes ist stimmberechtigtes Mitglied in der Mitgliederversammlung.
2. Alle approbierten Ärzte und andere Personen eines Berufsstandes, die spezielle Interessen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Sklerodermie besitzen und die die Ziele des Netzwerkes unterstützen möchten, können die assoziierte Mitgliedschaft im Netzwerk beantragen. Der formlose Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Koordinierungszentrale zu richten. Assoziierte Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
3. Über die Aufnahme assoziierter Mitglieder entscheidet der Vorstand nach vorheriger Bekanntgabe und Anhörung eventueller Einwände; die Ablehnung des Antrages erfordert einen einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, der dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Aufnahmeantrages in der Netzwerkzentrale von den Netzwerksprechern mitzuteilen ist.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
4.1. durch Tod,
4.2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich zu erklären und wird sofort wirksam;
4.3. durch Ausschluss. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. bei Verlust der Approbation, bei Nichterfüllung der durch das BMBF vorgegebenen Pflichten (z.B. Berichtspflicht) oder nach grobem Verstoß gegen die Satzung und Ziele des Deutschen Netzwerkes für Systemische Sklerodermie.
4.4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Bekanntgabe und Anhörung eventueller Einwände; der Ausschluss eines Mitglieds erfordert einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und wird dem auszuschließenden Mitglied nach Beschlussfassung von den Netzwerksprechern mitgeteilt.
§ 4 Organe und Gremien
Organe des Deutschen Netzwerkes für Systemische Sklerodermie sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
Mitgliederversammlung
1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet anlässlich der Jahrestagung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
1.2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Koordinierungszentrale eingereicht werden.
1.3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist in schriftlicher Form zu verfassen und an den Netzwerksprecher zu richten.
1.4. Die Mitgliederversammlung
1.4.1. verabschiedet die Tagesordnung,
1.4.2. entlastet und wählt den Vorstand,
1.4.3. nimmt den jährlichen Bericht des Vorstands entgegen,
1.4.4. beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Netzwerkes.
1.5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jeweils ein ordentliches Mitglied eines geförderten Projektes. Ein Mitglied kann sich durch eine von ihm schriftlich ernannte Person vertreten lassen.
1.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
1.7. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Beschlüsse bedürfen – soweit nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist – der einfachen Mehrheit.
1.8. Es wird ein Protokoll der Mitgliederversammlung angefertigt. Das Protokoll wird an alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung versandt. Gegen das Protokoll kann Widerspruch eingelegt werden; der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Versendung des Protokolls schriftlich an den Netzwerksprecher zu richten. Wurde von Seiten der Teilnehmer bis zum Ablauf dieser Frist kein Widerspruch eingelegt, gilt das Protokoll als angenommen.
Vorstand
2.1. Dem Vorstand gehören an:
2.1.1. der Vorsitzende (Netzwerkssprecher)
2.1.2. drei stellvertretende Vorsitzende (stellvertretende Netzwerksprecher)
2.1.3. der Sekretär
2.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und jedes ordentliche Mitglied des Netzwerkes. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
2.3. Der Vorstand wird für die Förderungsdauer gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
2.4. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Votum von dreiviertel aller Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Neuwahlen müssen spätestens vier Wochen nach der Abberufung durchgeführt werden.
2.5. Der Vorstand tagt mindestens viermal pro Jahr. Eine Vorstandssitzung kann auch als Telefonkonferenz abgehalten werden. Vorstandssitzungen werden protokolliert.
2.6. Der Vorstand koordiniert die übergeordneten organisatorischen und fachlichen Belange des Netzwerkes. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit alle Fragen, welche die Organisation und Tätigkeit des Netzwerkes betreffen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2.7. Der Vorsitzende (Netzwerkssprecher) ist für die inhaltliche Berichtspflicht und die Mittelverwaltung des gesamten Netzwerkes gegenüber dem BMBF oder seinem Projektträger (PT) verantwortlich. Dem Netzwerksprecher sind zu diesem Zweck von den Netzwerkpartnern alle relevanten Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Koordinationsaufgaben benötigt, unverzüglich und uneingeschränkt zugänglich zu machen.
2.8. Der Vorsitzende (Netzwerksprecher) vertritt das Deutsche Netzwerk für Systemische Sklerodermie nach außen, er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes. Der Rechenschaftsbericht ist schriftlich zu verfassen und den Mitgliedern zuzuschicken.
2.9. Der Netzwerksprecher organisiert einmal pro Jahr ein wissenschaftliches Symposium, auf dem der aktuelle Stand der Teilprojekte vorgestellt wird. Die Symposia sind öffentlich.
Beirat
3.1. Der Beirat berät den Vorstand. Er wird vom Vorstand informiert und gehört. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3.2. Die Ernennung des Beirates erfolgt in wechselseitigem Einvernehmen mit dem Förderer.
Datum: 04.08.2004 10:36:00




